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Eilanträge gegen Sonderkündigungsrecht für Kabelfernsehen scheitern in Karlsruhe
Im Zusammenhang mit den Neuregelungen für das Kabelfernsehen hat das Bundesverfassungsgericht die Eilanträge von zwei Telekommunikationsunternehmen zurückgewiesen. Diese wandten sich gegen das Sonderkündigungsrecht für Verträge zum Juli 2024, wie das Gericht am Montag in Karlsruhe mitteilte. Ab dann können die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. (Az. 1 BvR 1803/22 u.a.)
Mieter sollen zukünftig selbst entscheiden können, ob sie Kabelfernsehen überhaupt wollen, und selbst Verträge mit Anbietern abschließen. Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften dürfen deswegen langfristige Sammelverträge mit Telekommunikationsunternehmen kurzfristig kündigen, ohne dass sie dafür eine Entschädigung zahlen müssen.
Solche lang laufenden Bezugsverträge hatten die beiden Unternehmen, die sich an das Verfassungsgericht wandten, mit großen Wohnungsgesellschaften abgeschlossen. Über ihre Verfassungsbeschwerden ist noch nicht entschieden. Sofort einzuschreiten und eine einstweilige Anordnung gegen das Sonderkündigungsrecht zu erlassen, hielt das Gericht aber nicht für notwendig.
Die beiden Telekommunikationsfirmen hätten nicht angegeben, dass ihre wirtschaftliche Existenz unmittelbar bedroht sei, erklärte das Gericht. Nur ein Teil der Kundenbeziehungen sei überhaupt von der Neuregelung betroffen. Darum sei auch nicht ersichtlich, dass der Kundenstamm irreparabel geschädigt werde, wenn die Unternehmen warten müssten, bis über die Verfassungsbeschwerden entschieden sei.
Die Unternehmen selbst hätten angegeben, dass sie möglicherweise neue Verträge abschließen könnten, führte das Gericht aus. Zwar befürchteten sie schlechtere Konditionen - allerdings sei unklar geblieben, wie genau die Bedingungen schlechter würden und wie sich das auf den Umsatz auswirken würde. Wirtschaftliche Nachteile für Einzelne allein könnten nicht dazu führen, dass eine Regelung vorläufig ausgesetzt werde.
L.Davis--AMWN