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Deutsche wollen Wohnung von russischer Firma kaufen - EuGH-Gutachten macht Hoffnung
Ein neues Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) macht zwei Deutschen Hoffnung, die von einer russischen Firma eine Wohnung in Berlin kaufen wollen. Der Notar beurkundete den Kaufvertrag nicht, weil er befürchtete, gegen das europäische Verbot der Rechtsberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen zu verstoßen. Die zuständige Generalanwältin sieht in einem solchen Fall aber keinen Verstoß gegen die Verordnung, wie sie in ihren am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen ausführte. (Az. C‑109/23)
Im Oktober 2022 hatte der Rat der EU Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verboten. Die potenziellen Wohnungskäufer und die Verkäuferin klagten vor dem Berliner Landgericht gegen die Weigerung des Notars, tätig zu werden. Das Landgericht fragte den EuGH, wie er die Sache sieht.
Generalanwältin Laila Medina schlug den europäischen Richterinnen und Richtern nun vor zu antworten, dass die Beurkundung eines Kaufvertrags nicht unter das Verbot falle - solange die russische Firma nicht selbst Sanktionen unterliegt.
Die Verordnung verbiete kein Geschäft mit einer Firma mit Sitz in Russland, die keine Beziehungen zum russischen Staat unterhalte oder nicht in einem Bereich tätig sei, der Restriktionen unterliegt, argumentierte sie. Wenn der Verkauf von Vermögenswerten durch diese Firma nicht verboten sei, könne auch die notarielle Beurkundung nicht verboten werden.
Medina führte aus, dass die Verordnung verhindern solle, dass Sanktionen umgangen werden - etwa durch Rechtsberatung. Die Beurkundung eines Kaufvertrags umgehe aber keine Sanktionen. Vielmehr sei die Entscheidung einer russischen Firma, eine Immobilie in der EU zu verkaufen, der beste Indikator dafür, dass diese Firma ihre Tätigkeit innerhalb der EU beenden wolle.
Die Arbeit des Notars stehe also nicht im Widerspruch zu dem Ziel, die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Ein Notar dürfe den Kaufvertrag vollziehen und dabei unter anderem die Auszahlung des Kaufpreises und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vornehmen, wenn er dabei keine Rechtsberatung leiste.
Ein Urteil ist dieses Gutachten aber noch nicht. Wann die Europäischen Richterinnen und Richter entscheiden wollen, wurde noch nicht bekanntgegeben.
T.Ward--AMWN