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Kartellamt bemängelt fehlende Transparenz bei Bonitätsprüfungen im Internet
Das Bundeskartellamt hat fehlende Transparenz im Zuge des sogenannten Scorings beim Online-Shopping bemängelt, bei dem die Zahlungsfähigkeit von Kundinnen und Kunden überprüft wird. Online-Händler, Zahlungsdienstleister und Auskunfteien hielten die geltenden Vorgaben nicht immer ein, erklärte die Behörde in Bonn am Mittwoch. Häufig laufe die Überprüfung im Hintergrund ab, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher davon etwas wissen.
Händler nehmen beim Online-Shopping häufig sogenannte Bonitätsprüfungen vor, um das Risiko von Zahlungsausfällen zu verringern. Dabei verwenden sie eigene Kundendaten oder greifen auf Score-Werte zurück, die von Auskunfteien auf Basis personenbezogener Daten erstellt werden.
Kommt es bei der Prüfung zu einem ungünstigen Ergebnis, wird den Kundinnen und Kunden die Bezahlmöglichkeit auf Rechnung oder ein Ratenkauf häufig nicht angeboten, wie das Bundeskartellamt mitteilte. Das sei aus rein ökonomischer Sicht sinnvoll. Auch die Verbraucherinnen und Verbraucher könnten profitieren, wenn Zahlungsausfälle im Online-Handel insgesamt begrenzt werden.
Händler und Zahlungsdienstleister sollten jedoch verständlich und rechtzeitig über diese Prüfungen informieren. "In der Praxis ist das oft gar nicht oder nur in versteckter und unklarer Form der Fall", erklärte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. Informationen zum Scoring werden demnach häufig gar nicht oder nur schwer erkennbar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. In einigen Fällen erfolge die Auskunft sogar erst nach der Bonitätsprüfung, sodass der Kunde diese nicht verhindern kann.
In der Untersuchung, die bereits im März 2022 aufgenommen worden war, habe sich gezeigt, dass Online-Händler, Zahlungsdienstleister und Wirtschaftsauskunfteien zudem zahlreiche Kundendaten untereinander austauschen und verarbeiten.
Bei Bonitätsprüfungen werden dann häufig nicht nur das frühere Zahlungsverhalten, sondern auch die Anschrift, das Alter oder teilweise auch Informationen wie die Häufigkeit von Umzügen oder die Uhrzeit der Bestellung einbezogen. Das ergebe zwar genaue Informationen, zu beachten sei aber auch der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung, forderte die Behörde. Deshalb sei die Notwendigkeit der Verarbeitung bestimmter Daten "in einigen Fällen fraglich".
Nach Ansicht des Bundeskartellamts sollten bei der Diskussion über erlaubte und nicht erlaubte Kriterien für das Scoring auch die Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch für die betroffenen Unternehmen berücksichtigt und abgewogen werden.
H.E.Young--AMWN