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Bundessozialgericht: Einspeisevergütung für Photovoltaikanlage mindert Bürgergeld
Rücklagen für das Alter in einer Photovoltaikanlage anzulegen, ist für Bürgergeldempfänger einem aktuellen Gerichtsurteil zufolge keine gute Idee. Denn auch dann gilt die vom Versorger gezahlte Einspeisevergütung als das Bürgergeld minderndes Einkommen, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az. B 4 AS 16/23 R)
Es wies damit ein Ehepaar aus Sachsen ab. Die Eheleute sind Miteigentümer eines Eigenheims, das sie selbst bewohnen. Für ihren Lebensunterhalt sind sie auf Bürgergeld angewiesen. Auf das Dach des Hauses ließen sie eine Photovoltaikanlage bauen. Nach eigenen Angaben finanzierten sie dies mit Geld, das der Mann für seine Altersvorsorge zurückgelegt hatte. Für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom zahlte der Stromversorger im Streitjahr 2011 noch monatlich 235 bis 520 Euro.
Während das zurückgelegte Geld als Vermögen vor dem Zugriff des Jobcenters geschützt war, wertete das Jobcenter Bautzen die Einspeisevergütung als Einkommen und kürzte das Bürgergeld entsprechend.
Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch das BSG die dagegen gerichtete Klage ab. Die Einspeisevergütung sei Einkommen. Darauf, woher das Geld für die Anlage kam, kommt es danach nicht an.
Auch das Ansinnen, zumindest den Erwerbstätigenfreibetrag einkommensmindernd absetzen zu können, lehnten die Kasseler Richter ab. Der Freibetrag gelte nur, wenn das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit kommt. Das sei hier nicht der Fall. Lediglich die Versicherungspauschale von 30 Euro pro Monat könne der Mann absetzen.
G.Stevens--AMWN