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Urteil: Verletzung bei Dienstsport aufgrund von Vorschädigung kein Dienstunfall
Wer sich beim Dienstsport verletzt, hat bei einer Vorschädigung keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Dienstunfall. Das gilt zumindest dann, wenn der Unfall maßgeblich auf die Vorschädigung zurückgeht, wie das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Trier am Dienstag mitteilte. Es wies die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns zurück. (Az.: 7 K 5045/24.TR)
Vor seiner Einstellung hatte sich der Mann bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk verletzt. Anschließend war er weiter sportlich aktiv, verletzte sich 2019 jedoch erneut an der Stelle. Bei seiner Einstellung wurde er amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Seinen Dienst nahm er ohne Beschwerden auf und blieb weiterhin sportlich aktiv.
Im Dezember 2023 verletzte sich der Mann allerdings beim Dienstsport erneut am rechten Knie. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab. Dagegen klagte der Mann nun - ohne Erfolg.
Zwar passierte der Unfall während seines Dienstes, dieser war aber nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung, entschieden die Richter. Demnach ist in diesem Fall anzunehmen, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst besteht. Der Zusammenhang zum Dienst ist demnach nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur zufällig ausgelöst wurde.
Es ist laut Urteil davon auszugehen, dass das Kniegelenk des Mannes zum Unfallzeitpunkt nicht mehr stabil war und auch eine andere alltägliche Situation zu dem Unfall geführt hätte. Der Unfall war demnach nur noch "der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen" brachte.
F.Dubois--AMWN