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Mindestlohnrichtlinie großteils gültig - EuGH erklärt aber zwei Regelungen für nichtig
Die europäische Richtlinie zu Mindestlöhnen ist größtenteils gültig - zwei Bestimmungen erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag allerdings für nichtig. Eine Klage Dänemarks hatte damit begrenzt Erfolg. (Az. C‑19/23)
Dabei geht es erstens um die Kriterien, die EU-Länder mit Mindestlöhnen bei der Festlegung und Aktualisierung berücksichtigen mussten - die Kaufkraft, das allgemeine Lohnniveau, die Wachstumsrate der Löhne und langfristige nationale Produktivitätsentwicklungen. Das wertete der EuGH als direkten Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts und somit als unzulässig.
Zweitens kippten die europäischen Richterinnen und Richter das Verbot einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn es einen automatischen Anpassungsmechanismus gibt.
Dänemark hatte bezweifelt, dass die Europäische Union zuständig war. Der EuGH gab Dänemark nun allerdings nur teilweise Recht. Der Ausschluss der Zuständigkeit der EU erstrecke sich nicht auf alle Fragen, die mit Arbeitsentgelt in Zusammenhang stünden, erklärte er.
Die 2022 beschlossene Richtlinie soll Arbeitnehmer vor Armut schützen sowie angemessene Mindestlöhne und Tarifverhandlungen fördern. Sie setzt keine Mindestlöhne fest, sieht aber unter anderem Referenzwerte wie 60 Prozent des Medianlohns vor, an denen sich die Mitgliedsstaaten orientieren sollen. In Deutschland sorgte das immer wieder für Diskussionen.
In ihrem Koalitionsvertrag bezogen sich Union und SPD auf die EU-Richtlinie und hielten fest, dass sich die Mindestlohnkommission "sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten" orientiere. So sei "ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar".
Der Mindestlohn in Deutschland steigt zum Jahreswechsel auch deutlich, aber nicht auf 15 Euro. 2026 soll er 13,90 Euro betragen und 2027 auf 14,60 Euro steigen. Das beschloss das Bundeskabinett vor einigen Tagen auf Empfehlung der Mindestlohnkommission. Aus der Opposition und teils auch aus der SPD kam Kritik.
Die Mindestlohnkommission besteht aus je drei von den Arbeitgebern und den Gewerkschaften entsandten Vertreterinnen und Vertretern, einer Vorsitzenden und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft. Gesetzlich geregelt ist, dass das Gremium alle zwei Jahre einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns vorlegt, den die Bundesregierung dann durch eine Rechtsverordnung verbindlich machen kann - aber nicht muss.
Th.Berger--AMWN