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Beschwerde gegen Stopp von Atomenergie-Nutzung scheitert vor Verfassungsgericht
Eine Beschwerde gegen den Betriebsstopp der letzten deutschen Atomkraftwerke ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Sie wurde vor allem aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, wie aus einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervorgeht. Die Beschwerdeführenden, drei Männer und eine Frau, argumentierten vor allem mit dem Klima. (Az. 1 BvR 2282/23)
Die endgültige Abschaltung der letzten drei Kernkraftwerke im April 2023, das LNG-Beschleunigungsgesetz und die vorübergehende Reaktivierung von Kohlekraftwerken als Reserve führten ihren Angaben nach zu steigenden Treibhausgasemissionen.
Das Deutschland noch bleibende CO2-Budget werde so unverhältnismäßig aufgebraucht, argumentierten sie. So werde ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt und die künftige Freiheit eingeschränkt. Sie kritisierten, dass es keine Regelungen zur friedlichen Weiternutzung der Atomkraft gibt.
Es ging um mehrere Maßnahmen der früheren Bundesregierung. Die Stromproduktion aus Atomenergie ging im April 2023 zu Ende. Damals gingen die letzten drei verbliebenen Atomkraftwerke Isar 2 in Bayern, Neckarwestheim in Baden-Württemberg und Emsland in Niedersachsen vom Netz. Der Ausstieg war schon 2011 beschlossen worden, die Kraftwerke wurden wegen der Energiekrise nach dem russischen Angriff auf die Ukraine noch etwas länger als geplant betrieben.
Das LNG-Beschleunigungsgesetz wurde im Frühling 2022 zur rascheren Verringerung der Energie-Abhängigkeit von Russland beschlossen. Zulassungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von schwimmenden und stationären Flüssiggas-Terminals sollten damit vereinfacht werden. In der Gaskrise wurden außerdem einige Braunkohlekraftwerke aus der Reserve geholt, um die Versorgung zu sichern.
Die Beschwerde dagegen hatte nun keinen Erfolg. Die Beschwerdeführenden hielten unter anderem eine Frist nicht ein, wie das Verfassungsgericht erklärte. Ihre Beschwerde sei außerdem nicht ausreichend begründet.
G.Stevens--AMWN