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Kündigung von Lebensversicherung: Kapitalmarktabhängige Stornogebühr ist zulässig
Bei der Kündigung einer Lebensversicherung kann die Versicherung eine Gebühr verlangen, die von der Lage auf dem Kapitalmarkt abhängt. Der Stornoabzug muss nicht zwingend schon bei Abschluss des Vertrags als konkreter Betrag genannt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Es ging um einen Streit der Verbraucherzentrale Hamburg mit der Debeka. (Az. IV ZR 184/24)
Die Klauseln in den Verträgen über Lebens- und Rentenversicherungen sehen vor, dass die Versicherung bis zu 15 Prozent Abzug verlangen kann, je nach der Situation auf dem Kapitalmarkt. Solche Gebühren sollen Verwaltungskosten ausgleichen oder andere Kosten, die dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv durch die vorzeitige Auflösung des Vertrags entstehen. Der ehemals Versicherte bekommt dann nicht den vollen Rückkaufswert wieder.
Gegen die Gebühren der Debeka klagte die Hamburger Verbraucherzentrale mit dem Argument, dass diese nicht transparent seien und nicht "beziffert", wie es das Gesetz vorsieht. Sie forderte, dass die Versicherung solche Verträge nicht mehr schließen und die Klauseln nicht verwenden soll und außerdem Auskunft darüber, mit welchen Verbrauchern ein solcher Vertrag geschlossen wurde. Diese sollte die Versicherung darüber informieren, dass die Vereinbarung unwirksam sei.
Vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte die Klage größtenteils Erfolg. Es trug der Debeka auf, solche Klauseln nicht mehr zu verwenden und betroffene Verbraucher zu informieren. Einen Anspruch auf Auskunft sprach es der Verbraucherzentrale aber nicht zu. Beide Seiten wandten sich an den BGH.
Dieser gab nun beiden teilweise Recht. Er erklärte, dass die Vereinbarung über die Stornogebühr die Anforderungen erfülle. Eine Versicherung müsse keinen konkreten Betrag festlegen, sondern könne das auch über ein Berechnungsverfahren regeln - solange die Versicherten das bei Vertragsabschluss nachvollziehen und später nachprüfen könnten und es keinen Spielraum für das Unternehmen gebe. Diese Voraussetzungen sieht der BGH bei der Debeka erfüllt.
Das Oberlandesgericht muss aber erneut darüber verhandeln, ob die Gebühr angemessen ist. Es habe nicht geprüft, ob und in welcher Höhe der Versicherung oder dem Versichertenkollektiv Nachteile entstehen, wenn Verträge vorzeitig gekündigt werden.
Es durfte den Antrag der Verbraucherzentrale auf Auskunft auch nicht einfach so abweisen, wie der BGH ausführte. Zwar gebe es aktuell keinen Auskunftsanspruch, das könnte sich aber nach weiteren Feststellungen in Koblenz noch ändern.
L.Mason--AMWN