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Heimliche Aufnahmen auf Schlachthof: Gericht bestätigt Unterlassungsanspruch
Von Tierrechtsaktivisten bei illegalem Eindringen in einen Schlachthof angefertigte Videoaufnahmen dürfen einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zufolge von diesen nicht veröffentlicht werden. Das entschied das niedersächsische Gericht am Dienstag unter Verweis auf einen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz in einem Zivilrechtsstreit zwischen zwei Aktivisten und einem Schlachthof. (Az. 13 U 45/25)
Demnach darf eine auf rechtswidrigem Weg beschaffte Information nicht von demjenigen veröffentlicht werden, der die rechtswidrige Beschaffung vornahm. Im aktuellen Fall überwog laut Gericht die Bedeutung der Information für die öffentliche Meinungsbildung "nicht eindeutig" etwa die Nachteile der rechtswidrigen Beschaffung für die Betroffenen.
Die beiden Aktivisten, eine Frau und ein Mann, waren im Mai 2024 von der Polizei aufgegriffen worden, als sie heimlich auf dem Schlachthof unterwegs waren. Zumindest die Frau hatte diesen demnach bereits im März 2024 illegal betreten und dort Kameras für Aufnahmen installiert.
Etwas später wurde ein von der Frau kommentierter Film mit den Bildern auf der Internetseite einer Tierrechtsorganisation veröffentlicht. Die Aktivisten veröffentlichten zudem einen Post mit Ausschnitten auf Instagram.
Die Schlachthofbetreiberin verklagte die beiden Aktivisten daraufhin vor dem Landgericht Oldenburg. Dieses untersagte beiden im Juni 2025 das erneute Betreten des Betriebs. Es stufte deren Handlungen als Hausfriedensbruch ein. Zudem verurteilte es die Aktivistin dazu, die weitere Verbreitung des über die Homepage der Tierschutzorganisation abrufbaren Films zu unterlassen. Ferner sah es "dem Grunde nach" eine Schadenersatzpflicht für Schäden aus den Hausfriedensbrüchen sowie der Verbreitung des Films. Alle Beteiligten gingen dagegen in Berufung.
In zweiter Instanz bestätigte nun auch das Oberlandesgericht, dass das Eindringen der Aktivisten auf den Schlachthof rechtswidrig war. Es gebe keine rechtfertigenden Notstand, etwa aus Tierwohlsicht. Die von der Aktivisten kritisierte CO2-Betäubung von Schlachttieren sei gesetzlich anerkannt und müsse daher hingenommen werden. Wer dies ändern und eine öffentliche Debatte darüber anstoßen wolle, dürfe sich das Material für Diskussionsbeiträge nicht durch "Eingriffe in fremde Rechte" beschaffen.
Auch Schadenersatzansprüche gegen die beiden Aktivisten wären demnach dem Grunde nach in bestimmtem Umfang rechtlich möglich. Über konkrete Anträge auf Schadenersatz hatte das Gericht aber nicht zu entscheiden.
Zugleich gab das Gericht den Aktivisten in bestimmten Punkten Recht und änderte das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab. So stufte es einen Unterlassungsanspruch für Veröffentlichungen in sozialen Medien gegen den Mann als zu weitreichend ein, weil er auch künftige Verbreitungen erfasst. Es sei aber unklar, ob diese gegebenenfalls rechtswidrig wären.
Die Frau muss demnach lediglich unterlassen, bestimmte Aufnahmen selbst zu verbreiten. Nicht vom Unterlassungsanspruch erfasst ist laut Oberlandesgericht ein "Verbreitenlassen", weil es rechtlich an einer sogenannten Ersttat fehlt, die eine Wiederholungsgefahr begründet.
M.Thompson--AMWN