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Verfassungsbeschwerde zu paritätischen Wahllisten in Thüringen gescheitert
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs gegen die Einführung von abwechselnd mit Frauen und Männern besetzten Wahllisten richtete. Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Wahlberechtigter - teils Mitglieder von Parteien - sei unzulässig, erklärte der Zweite Senat in Karlsruhe am Dienstag. Das Gericht in Thüringen hatte das Paritätsgesetz des Landes im Juli 2020 für nichtig erklärt. (Az. 2 BvR 1470/20)
Das Gesetz war im Juli 2019 vom Thüringer Landtag mit den Stimmen von Linken, SPD und Grünen beschlossen worden. Die AfD zog dagegen vor den Verfassungsgerichtshof in Weimar, der das Gesetz mit sechs zu drei Stimmen wieder kippte. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Stefan Kaufmann, sagte damals zur Begründung unter anderem, das Gesetz beeinträchtige das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl. Den Parteien werde die Freiheit genommen zu entscheiden, wie viele Männer und Frauen auf der Liste aufgestellt würden.
Daraufhin wandten sich insgesamt 20 Menschen, Bürgerinnen und Bürger sowie Vertreter der Politik und potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten in Thüringen, an das Bundesverfassungsgericht. Sie sahen unter anderem die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung verletzt. Ihre Verfassungsbeschwerde sei allerdings nicht gut genug begründet, entschied der Zweite Senat nun.
Weder eine mögliche Verletzung von Grundrechten noch ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof würden ausreichend dargelegt. Dessen Annahme, dass mit dem Gesetz in das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl eingegriffen werde, erscheine verfassungsrechtlich "jedenfalls nicht von vornherein unhaltbar".
Im Februar 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits eine Wahlprüfungsbeschwerde von Frauen als unzulässig zurückgewiesen, die eine paritätische Besetzung von Wahllisten für den Bundestag gesetzlich regeln lassen wollten. Die Klägerinnen hätten nicht dargelegt, dass der Gesetzgeber für die passive Wahlrechtsgleichheit Parität bei den Listen durchsetzen müsste, hieß es damals zur Begründung. Auch in Brandenburg war das dortige Paritätsgesetz im Oktober 2020 vom Landesverfassungsgericht in Potsdam gekippt worden.
T.Ward--AMWN