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Karlsruhe: Polizei darf Zimmer für Abschiebung nur mit Richterbeschluss durchsuchen
Für die Durchsuchung der Unterkunft eines Menschen, der abgeschoben werden soll, braucht die Polizei eine richterliche Anordnung. Das betonte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Beschwerde eines Asylbewerbers aus dem westafrikanischen Guinea hatte damit Erfolg. (Az. 2 BvR 460/25)
Entscheidend war, dass die Polizeibeamten nicht wussten, ob der Mann überhaupt in dem Zimmer war, bevor sie die Tür aufbrachen und hineingingen. Der Vorfall passierte im September 2019. Der Asylantrag des Manns war abgelehnt worden, er sollte nach Italien abgeschoben werden. Die Polizei kam in das Wohnheim in Berlin, in dem er zusammen mit einem anderen Mann ein Zimmer bewohnte. Die Beamten klopften, es machte aber niemand auf. Sie brachen schließlich die Tür mit einer Ramme auf.
Der Mann aus Guinea zog vor Gericht, weil er fand, dass sein Zimmer nicht hätte betreten und durchsucht werden dürfen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und später dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte er aber keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinn des Grundgesetzes handle, solange die Polizei in dem Zimmer nicht tatsächlich nach jemandem suche.
Der Asylbewerber wandte sich mit Hilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Pro Asyl an das Bundesverfassungsgericht, das ihm nun Recht gab. Dass ihn die Polizei in seinem Zimmer ergriff, sei als Durchsuchung einzustufen. Bei der Planung einer Abschiebung wüssten die Ausländerbehörde und die Polizei vor Ort nicht sicher, ob sie nach dem Betroffenen suchen müssten.
Sei der Aufenthaltsort nicht sicher bekannt, handle es sich um eine Durchsuchung. Diese müsse von einem Richter angeordnet werden. Da das hier nicht passiert war, wurde der Mann in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.
Es ist dem Verfassungsgericht zufolge nicht entscheidend, ob etwas oder jemand unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung zu sehen ist oder erst aktiv gesucht werden muss. Von einem solchen Zufall hänge der Schutz nicht ab. Im konkreten Fall war das Zimmer mit zwei Betten und einigen anderen Möbeln darin 15 Quadratmeter groß.
"Abschiebungen sind kein Freibrief und Schlafzimmer von Geflüchteten keine rechtsfreie Zone, sondern als einziger und elementarer Rückzugsraum grundrechtlich besonders geschützt", erklärte Rechtsanwältin Sarah Lincoln für die GFF. Für Pro Asyl erklärte die rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith: "Geflüchtete Menschen haben Grundrechte, die nicht einfach ignoriert werden können, nur weil es um eine Abschiebung geht."
Die Verfassungsbeschwerde wollte auch erreichen, dass eine bestimmte Regelung im Aufenthaltsgesetz für rechtswidrig erklärt wird. Diese sieht vor, dass die Polizei eine Wohnung zum Zweck der Abschiebung betreten darf, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet.
Karlsruhe erklärte nun, dass diese Regelung im aktuellen Fall nicht entscheidend sei - weil es sich eben um eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung und somit um die Verletzung eines Grundrechts handelte.
F.Bennett--AMWN