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Bundesgerichtshof bestätigt Mordurteile gegen Berliner Rocker
Acht Hells-Angels-Rocker sind vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihren Revisionen gegen Mordurteile des Berliner Landgerichts gescheitert. Stattdessen hatte die Staatsanwaltschaft Erfolg damit, die Verkürzung der Mindestverbüßungsdauer der Haftstrafen aufheben zu lassen, wie der fünfte Strafsenat des BGH mit Sitz in Leipzig am Montag entschied. Bei einem weiteren Angeklagten bestätigte der BGH zwar die Verurteilung wegen Mordes, das Landgericht muss aber neu über die Strafe verhandeln. (Az. 5 StR 542/20)
Es ging um eine Tat aus dem Januar 2014: Damals stürmten 13 teilweise maskierte Männer ein Wettbüro im Berliner Stadtteil Reinickendorf. Der an der Spitze laufende Mann feuerte acht Kugeln auf das im Schankraum sitzende Opfer ab, direkt danach verließen die Rocker geschlossen das Lokal. Der Vorgang wurde von einer Videokamera aufgezeichnet.
Nach fast fünf Jahren Prozessdauer kam das Landgericht 2019 zu dem Schluss, dass eine Fehde zwischen dem damaligen Chef einer Hells-Angels-Gruppe in Berlin und dem späteren Opfer der Grund für die Tat gewesen sei. Der Anführer habe die übrigen Beteiligten zu der Tat angestiftet. Es verurteilte acht Rocker wegen Mordes und den Anführer wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Haftstrafen.
Die Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Strafen wurde aber um zwei Jahre verkürzt, weil das Gericht nicht ausschließen konnte, dass die Polizei vorher von den Tötungsplänen erfahren und das Opfer nicht geschützt hatte. Gegen diesen Abschlag wandte sich die Staatsanwaltschaft vor dem BGH und hatte nun in acht der neun Fälle Erfolg.
Täter hätten keinen Anspruch darauf, dass Strafverfolgungsorgane gegen sie tätig würden, begründete der BGH diese Entscheidung. Ihr Recht auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt worden.
Die Revisionen von acht der neun Angeklagten wurden verworfen, weil der BGH keine Rechtsfehler im Berliner Urteil fand. Nur in einem Fall habe das Landgericht die Ablehnung einer Strafmilderung nicht fehlerfrei begründet, obwohl der Angeklagte bei der Aufklärung geholfen habe. Das Mordurteil in dem Fall bleibt zwar bestehen, über die Strafe muss aber neu entschieden werden.
L.Miller--AMWN