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Wer immer funktioniert, muss nicht noch besser werden
Bundesgerichtshof fordert mündliche Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen
Bei der Aufklärung über die Risiken medizinischer Eingriffe dürfen Ärzte ihre Patienten nicht allein mit Papier abspeisen. "Es muss jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden", stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil klar. (Az. VI ZR 188/23)
Der Kläger aus Südhessen war 2015 wegen zunehmender Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei einem Unfallchirurgen in Behandlung. Weil Bewegungsübungen und eine verringerte Belastung des Fußes keine Linderung brachten, schlug der Arzt 2016 eine Operation vor. Ambulant wurden zunächst 14, in einer Klinik dann weitere 17 in dem Gelenk festgestellte sogenannte Gelenkkörper aus Knorpel oder Knochen entfernt.
Schon nach dem ersten ambulanten Eingriff klagte der Mann über "Missempfindungen" bei Berührungen des Fußrückens und zunehmende Schmerzen im rechten Fuß. Es wurden ein Nervengeschwulst und eine Schädigung der Nerven an der Einstichstelle des bei der ersten Untersuchung und Operation verwendeten Arthroskops festgestellt.
Der Patient ist inzwischen zu 60 Prozent schwerbehindert und dauerhaft erwerbsunfähig. Mit seiner Klage verlangt er Schadenersatz von dem Chirurgen. Dieser habe nicht über die Risiken einer Arthroskopie aufgeklärt, insbesondere nicht über das Risiko einer Nervenschädigung.
Im Aufklärungsbogen waren diese Risiken beschrieben. Ob und inwieweit darüber auch gesprochen wurde, war zwischen Arzt und Patient umstritten. Nach dem nun schriftlich veröffentlichten BGH-Urteil kommt es genau darauf jedoch an. Denn das Gesetz bestimme, "dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat".
Zwar müssten dabei die möglichen Risiken nicht "exakt medizinisch" beschrieben werden. Patienten müssten aber "eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren" bekommen. Über schwerwiegende und das weitere Leben belastende Risiken sei "grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen".
Bei dem Aufklärungsgespräch könne auf schriftliche Unterlagen wie die inzwischen üblichen Aufklärungsbögen Bezug genommen werden. Der Gesetzgeber habe aber gewollt, dass Patienten Rückfragen stellen könnten und die mündliche Aufklärung "nicht auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungsbogens reduziert wird".
Kern der Aufklärung müsse daher "ein vertrauensvolles Gespräch" sein, stellte der BGH klar. Dabei müsse der Arzt auf individuelle Belange des Patienten eingehen und sich davon überzeugen, "dass der Patient mündliche wie schriftliche Hinweise und Informationen verstanden hat".
Vor diesem Hintergrund soll im Streitfall das Landgericht Darmstadt die Inhalte des Aufklärungsgesprächs genauer klären. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht offen lassen dürfen, ob auch das Risiko einer Nervenschädigung Thema gewesen sei. Die schriftlichen Hinweise im Aufklärungsbogen reichten hierzu nicht aus.
O.M.Souza--AMWN