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EuGH: Geschmackswerbung auf Zigarettenpackung schon bei Lieferung verboten
Unerlaubte Werbung mit Geschmack auf einer Zigarettenpackung muss auf jeder Stufe der Lieferkette überwacht werden - nicht erst im Kiosk oder Supermarkt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Er antwortete damit auf Fragen aus Österreich, wo im Jahr 2022 gegen den Geschäftsführer eines Tabakgroßhandels eine Geldbuße von 1000 Euro verhängt wurde. (Az. C-717/23)
Der Großhändler hatte einer Trafik - wie ein Kiosk in Österreich heißt - Zigaretten in einer Packung geliefert, auf der unter anderem stand, die Ware sei "perfekt abgerundet". Angaben, die sich auf den Geschmack oder Geruch beziehen, dürfen auf Zigarettenpackungen nicht stehen.
Der Geschäftsführer wehrte sich vor Gericht gegen die Geldbuße. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof in Wien setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um die Auslegung der EU-Richtlinie zu Tabakerzeugnissen.
In Österreich - anders als in Deutschland - ist bei Umsetzung der Richtlinie nicht genau definiert worden, was "in Verkehr bringen" heißt. Die Richtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dass Tabakerzeugnisse mit verbotener Aufmachung nicht in Verkehr gebracht werden. Das österreichische Gericht wollte wissen, ob sich das nur auf die eigentliche Verkaufsstelle, also hier die Trafik, bezieht.
Das verneinte der EuGH nun. Diese Verpflichtung der EU-Staaten sei nicht auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem die Zigaretten an den Verbraucher abgegeben würden. Denn sonst sei das Risiko zu hoch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Ware bekämen, die der Richtlinie nicht entspreche und der Gesundheit schade.
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit des Tabakgroßhändlers mit den Behörden muss nun das österreichische Gericht entscheiden. Es muss dabei die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen.
J.Williams--AMWN