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68.000 Euro von Kasse zurückgefordert: Klägerin scheitert vor Gericht in Niedersachsen
Eine Frau aus Kamerun ist mit dem Versuch gescheitert, von ihrer deutschen Krankenkasse 68.000 Euro zurückzufordern. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle bestätigte nach Angaben vom Montag die Ablehnung durch die Kasse. Es sprach in einer Mitteilung von "arbeitsrechtlichen Manipulationsversuchen zulasten der Solidargemeinschaft", welche die Frau zusammen mit ihrem früheren Arbeitgeber vereinbart habe.
Die 1978 in Kamerun geborene Klägerin arbeitete seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen, das auch Niederlassungen in Niedersachsen hat. In Deutschland heiratete sie. Seit 2007 war sie über ihren Mann familienversichert. 2009 meldete der niedersächsische Teil des Unternehmens sie in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung an.
Mehrere geplante Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun kamen wegen vier Schwangerschaften nicht zustande, wie das Gericht ausführte. 2014 wurde der Frau gekündigt. Es folgte ein Kündigungsschutzstreit. Darin habe sie mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vereinbart, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.
2018 forderte sie von ihrer Krankenkasse die Erstattung von 68.000 Euro. Zur Begründung legte sie dem Gericht zufolge einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor. Sie habe angegeben, von dort nach Niedersachsen entsandt worden zu sein. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei demnach nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Sie bezeichnete sich als ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien.
Die Kasse zahlte aber nicht, weil die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas habe und dauerhaft in Deutschland lebte. Auch das Gericht bestätigte nun, dass eine Beitragserstattung nicht in Betracht komme. Es seien Leistungen für die Frau erbracht worden. Außerdem habe kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden - es gebe vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie.
Erstattungsansprüche zu vereinbaren, sei "geradezu abwegig", urteilte das Gericht. Versicherungsträger seien nicht daran gebunden. Es sprach von einem "kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft".
L.Mason--AMWN