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Polizist in Ausbildung darf wegen aufgezeichneten Gesprächs abgelehnt werden
Ein Polizist in Ausbildung darf in Nordrhein-Westfalen bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt werden, wenn er ein Gespräch mit einem Landesbediensteten heimlich aufzeichnet und im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens widersprüchliche Angaben macht. Die Annahme des Landes, laut der dem Bewerber die charakterliche Eignung fehlt, sei nicht zu beanstanden, urteilte das Oberverwaltungsgericht des Landes in Münster laut Mitteilung vom Donnerstag. (Az.: 6 A 383/20)
2013 war der Kläger wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung zunächst als Kommissaranwärter entlassen worden, später wurde er von dem Vorwurf freigesprochen. 2016 verpflichtete sich das Land in einem Vergleich dazu, ihm die Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung fortzusetzen. Im August 2017 konnte er sie abschließen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land jedoch mit Verweis auf die persönliche und charakterliche Ungeeignetheit des Klägers ab.
Dies sei zu Recht geschehen, urteilten die Richter in Münster nun. Mit der heimlichen Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten machte er sich wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar. Dadurch habe er gezeigt, dass es ihm an der erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, fehle. Von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er gerade gegenüber seinem Dienstherrn jederzeit wahre und verlässliche Angaben mache.
Diese Erwartung habe er nicht erfüllt, weil er bei der Anerkennung eines Dienstunfalls den Unfallhergang mehrfach in ganz unterschiedlicher Weise dargestellt habe, hieß es. Er habe diesen nicht durchgängig wahrheitsgemäß wiedergegeben.
L.Davis--AMWN