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Elterngeld Plus auch bei längerer Krankheit
Das sogenannte Elterngeld Plus geht durch eine längere Krankheit nicht verloren. Es reicht aus, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Tätigkeit später voraussichtlich wieder aufgenommen wird, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Es stellte sich damit gegen eine Richtlinie des Bundesfamilienministeriums. (Az: B 10 EG 2/22 R)
Das Elterngeld Plus ist eine Alternative zum regulären Elterngeld, insbesondere für Paare, die beide Zeit für das Kind haben wollen. Voraussetzung ist heute, dass beide Eltern nicht mehr als 32 Wochenstunden erwerbstätig sind. Die Zahlungen sind im Grundsatz halb so hoch wie das reguläre Elterngeld, dafür gibt es das Elterngeld Plus für bis zu 24 statt nur für zwölf Monate.
Im Streitjahr 2017 galten noch teils andere Regeln - so gab es nur höchstens vier sogenannte Bonusmonate Elterngeld Plus. Der Mann hatte seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert, die Frau arbeitete 25 Wochenstunden. Doch kurz nach dem Start der Zeit mit Elterngeld Plus verletzte sich der Mann am Knie. Für die Operation des Meniskus war er vier Tage im Krankenhaus und danach dreieinhalb Monate arbeitsunfähig krank.
Nach Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung erhielt er Krankengeld. Daraufhin strich die Elterngeldstelle das Elterngeld Plus. Der Mann sei nicht mehr erwerbstätig gewesen.
Dem widersprach nun das BSG. "Erwerbstätig" seien nach allgemeinem Verständnis auch Menschen, die wegen Krankheit oder Urlaubs momentan ihrer Tätigkeit nicht nachgingen. Das entspreche auch dem Ziel des Elterngeld Plus, Eltern mit Teilzeitbeschäftigung wirtschaftlich abzusichern.
Zudem würden bei einem anderen Verständnis Selbstständige ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung ihren Anspruch auf Elterngeld Plus schon durch einen einzigen Krankheitstag verlieren – nach heutigem Recht für einen Monat, damals sogar für alle vier sogenannte Bonusmonate.
Nach einer Richtlinie des Bundesfamilienministeriums endet das Elterngeld Plus mit der Lohnfortzahlung. Daran sei das BSG aber nicht gebunden, betonten die Kasseler Richter. Dass hier der Mann während seines Krankenhausaufenthalts die Betreuung des Kinds unterbrechen musste, stehe dem Anspruch auf Elterngeld Plus ebenfalls nicht entgegen.
F.Pedersen--AMWN