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Bundessozialgericht verhandelt über Bürgergeld für Obdachlose ohne Postanschrift
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verhandelt am Mittwoch (12.00 Uhr) über die Frage, ob auch Obdachlose für den Erhalt von Bürgergeld "postalisch erreichbar" sein müssen. Im Streitfall wies das Jobcenter Stuttgart einen Obdachlosen darauf hin, dass er seine Post künftig nicht mehr direkt bei der Behörde abholen könne. Daher müsse er sich eine Postadresse einrichten. Die postalische Erreichbarkeit sei "Leistungsvoraussetzung". (Az. B 4 AS 12/22 R)
Die Klage des Obdachlosen blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Jobcenter sei nicht verpflichtet, dem Kläger in seinen Räumlichkeiten die Einsichtnahme in Schriftstücke zu ermöglichen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Mit seiner hiergegen vom BSG zugelassenen Revision macht der Obdachlose geltend, die gesetzliche Anforderung der "Erreichbarkeit" beziehe sich nur auf den Aufenthalt in der Nähe des zuständigen Jobcenters, nicht auf die Post.
O.Johnson--AMWN