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Bundesverfassungsgericht: Hinweis auf Prüfungserleichterung darf in Zeugnis stehen
Wenn bei Prüfungen bestimmte Teilleistungen wie etwa die Rechtschreibung nicht bewertet werden, darf das im Zeugnis vermerkt werden. Dies darf aber nicht auf Fälle der Lese- und Rechtschreibstörung Legasthenie begrenzt werden, wie das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe entschied. Sonst würden legasthene Schülerinnen und Schüler benachteiligt. (Az. 1 BvR 2577/15 u.a.)
Drei Abiturienten aus Bayern, die Legasthenie haben, hatten sich an das Gericht gewandt. Sie wehrten sich gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, das den Hinweis auf den sogenannten Notenschutz erlaubt hatte. Diese Urteile hob das Bundesverfassungsgericht nun auf.
Y.Nakamura--AMWN