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Verletzung von Dienstgeheimnissen durch Polizeigewerkschafter wird teils neu geprüft
Die mutmaßliche Verletzung von Dienstgeheimnissen durch einen früheren Polizeigewerkschafter aus Schleswig-Holstein wird teilweise neu verhandelt. Vor allem über die Freisprüche in einigen Fällen muss das Landgericht Lübeck noch einmal entscheiden, wie der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Sitz in Leipzig am Donnerstag entschied. Er hob das Lübecker Urteil vom Oktober 2022 teilweise auf. (Az. 5 StR 283/23)
Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Mann, ein früheres Vorstandsmitglied der Deutschen Polizeigewerkschaft, in den Jahren 2018 und 2019 mehrmals einen befreundeten Journalisten über laufende Ermittlungsverfahren und polizeiinterne Vorgänge informiert hatte. Dabei habe er auch Daten von Privatpersonen preisgegeben. In vielen Fällen habe er die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft kritisieren und dem öffentlichen Ansehen missliebiger Kollegen innerhalb der Polizeiführung schaden wollen, stellte das Landgericht fest.
Es verurteilte den Polizisten zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro, also insgesamt 13.200 Euro. Von weiteren Vorwürfen der Verletzung des Dienstgeheimnisses sprach es ihn frei. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft an den BGH. Dieser prüfte das Urteil und stellte nun fest, dass das Lübecker Gericht Rechtsfehler begangen habe, die den Angeklagten begünstigten.
Fehlerhaft sei vor allem die Annahme des Landgerichts, dass die Weitergabe von Informationen in fünf Fällen keine wichtigen öffentlichen Interessen gefährdet habe. Das Landgericht hatte den Mann darum in drei Fällen freigesprochen und in zwei Fällen nur wegen anderer, weniger schwerwiegender Delikte verurteilt.
Dabei habe es weder die herausgehobene dienstliche Stellung des Angeklagten berücksichtigt noch den fortgesetzten Geheimnisverrat im Rahmen der auf Dauer angelegten Zweckbeziehung zu dem Journalisten, erklärte der BGH. Er hob die drei Freisprüche und den Schuldspruch in den betroffenen Fällen auf. Über die Strafe muss nun neu entschieden werden.
Die Revision des Angeklagten war ebenfalls erfolgreich, allerdings deutlich weniger als die der Staatsanwaltschaft. Hier hob der BGH die Verurteilung in zwei Fällen auf. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck muss sich nun mit dem Fall befassen.
Th.Berger--AMWN