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Hessisches Verfassungsgericht stärkt Versammlungsfreiheit
Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat die nach der Landesverfassung weitreichende Versammlungsfreiheit verteidigt. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil darf die Versammlungsfreiheit nur zum Schutz "von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang" beschränkt werden. So ausgelegt, seien die Vorschriften des 2023 in Kraft getretenen hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes weitgehend mit der Landesverfassung vereinbar. (Az. P.St. 2920 und P.St. 2931)
Während die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit teils durch Gesetz beschränkt werden kann, garantiert die hessische Landesverfassung die Versammlungsfreiheit nahezu unbegrenzt. Lediglich eine Anmeldepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel ist danach zulässig.
Das 2023 in Kraft getretene hessische Versammlungsfreiheitsgesetz sieht allerdings verschiedene Möglichkeiten vor, Versammlungen zu beschränken. Dagegen wandten sich die Landtagsfraktionen von AfD und Linkspartei. Beide rügten die Möglichkeit von Beschränkungen mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zudem die Möglichkeit, Versammlungen in geschlossenen Räumen aufzulösen, wenn die Gefahr von Straftaten besteht. Die Linke rügte auch weitere Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes, etwa ein Verbot von Vermummungen und Schutzausrüstungen, sowie des hessischen Bannmeilengesetzes.
Der Staatsgerichtshof vertrat nun mehrheitlich die Auffassung, dass sich all diese Vorschriften so verstehen lassen, dass sie nur Beschränkungen zum Schutz "von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang" erlauben. So und nur so ausgelegt seien sie mit der hessischen Landesverfassung vereinbar. Dabei müssten die Behörden die jeweiligen Grundrechte "in einen verhältnismäßigen Ausgleich" bringen.
Aus formalen Gründen beanstandete der Staatsgerichtshof allerdings Gesetzesklauseln zur Einziehung von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen. Hier schreibe die Landesverfassung einen Hinweis vor, dass diese Vorschriften das ebenfalls in der Landesverfassung verankerte Eigentumsrecht beschränken. Dies sei fehlerhaft unterblieben. Der Landtag hat aber bis Ende 2025 Zeit, dies nachzubessern. Bis dahin bleiben die Vorschriften in Kraft.
Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) kündigte insoweit eine zeitnahe Nachbesserung an. Insgesamt begrüßte er, dass die Entscheidung nun Rechtssicherheit bringe. "Die Versammlungsfreiheit ist in unserem freiheitlichen Land von überragender Bedeutung", erklärte Poseck in Wiesbaden.
L.Harper--AMWN