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Gericht: Polizeibeauftragter darf polizeiliche Bodycam-Aufnahmen nicht einsehen
Der Berliner Polizeibeauftragte kann keine Einsicht in polizeiliche Bodycam-Aufnahmen und andere interne Unterlagen einklagen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Dienstag und wies die Klagen des Beauftragten zurück.
Der Polizeibeauftragte Alexander Oerke war nach Gerichtsangaben im Jahr 2024 mit Beschwerden wegen der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizisten befasst. Zur deren Aufklärung bat er die Berliner Polizei um Akteneinsicht, einschließlich der Bodycam-Aufnahmen des Einsatzes.
Dies verweigerte die Polizeibehörde mit der Begründung, gegen die Betroffenen seien Strafverfahren unter anderem wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet worden. Deshalb könne nur die Staatsanwaltschaft Berlin über die Einsichtnahme entscheiden. Daraufhin klagte der Polizeibeauftragte und verwies darauf, dass er seine gesetzliche Aufgabe nur dann effektiv wahrnehmen könne, wenn die ihm verliehenen Befugnisse im Streitfall auch gerichtlich durchsetzbar seien.
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen als unzulässig zurück. Als Behörde habe der Polizeibeauftragte grundsätzlich keine einklagbaren Rechte, dies ergebe sich auch aus dem entsprechenden Gesetz. Er sei lediglich "als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses in die Ausübung parlamentarischer Kontrolle eingebunden".
Der Bürger- und Polizeibeauftragte Oerke wurde 2022 vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählt. Seine damals neu geschaffene Ombudsstelle soll unter anderem Beschwerden gegen die Berliner Polizei und vertrauliche Eingaben von Polizisten außerhalb des Dienstwegs prüfen.
D.Moore--AMWN