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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in erster Grundschulklasse tritt in Kraft
Am Samstag tritt der Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Kinder der ersten Grundschulklasse in Kraft. Das Bundesfamilienministerium wies aus diesem Anlass am Donnerstag darauf hin, dass der Anspruch in den Folgejahren schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet werde, so dass er ab dem Schuljahr 2029/30 für alle Kinder der Klassenstufen eins bis vier gilt.
Die Ganztagsbetreuung sei "ein Schlüssel für mehr Bildungsgerechtigkeit und ermöglicht es, Kinder unabhängig vom Hintergrund ihrer Eltern zum Bildungserfolg zu führen", erklärte Bundesfamilienministerin Karin Prien. Das Ganztagsförderungsgesetz wurde bereits im Jahr 2021 verabschiedet. Der Rechtsanspruch wird verzögert und stufenweise eingeführt, weil an vielen Schulen zunächst Kapazitäten für die Betreuung geschaffen werden mussten.
Jetzt schon sind nach Angaben des Familienministeriums 74 Prozent der Grundschulen Ganztagsschulen. Rund 1,9 Millionen Kinder im Grundschulalter würden ganztägig entweder in einer Ganztagsschule oder einem Hort betreut. Die Inanspruchnahme liege damit bei 57 Prozent.
Der Rechtsanspruch sei "eine Investition in jedes einzelne Kind und in die Zukunft unseres Landes", erklärte Ministerin Prien. "Das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe zum 1. August 2026 ist deshalb ein Meilenstein."
Die Bundesregierung stellt nach Angaben von Priens Ministerium bis 2029 insgesamt Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in den Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur bereit. Gefördert würden unter anderem Neubauten, Umbauten, Erweiterungen, energetische Sanierungen sowie die Ausstattung von Ganztagseinrichtungen.
Darüber hinaus beteilige sich der Bund dauerhaft an den zusätzlichen Betriebskosten der Länder, die durch den Rechtsanspruch entstehen. Der Bundesanteil steige ab 2026 schrittweise von jährlich 135 Millionen Euro auf bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr ab 2030.
D.Sawyer--AMWN