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Urteil: Bundespräsidialamt muss keine Auskünfte über Begnadigungen erteilen
Das Bundespräsidialamt muss einem Urteil zufolge keine Auskünfte über vom Bundespräsidenten ausgesprochene Begnadigungen erteilen. Eine entsprechende Klage wies das Berliner Verwaltungsgericht ab, wie ein Gerichtssprecher am Freitag sagte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger wollte vom Bundespräsidialamt Auskunft über sämtliche Begnadigungen, die Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 erteilt hatten. Nach dem Grundgesetz steht dem deutschen Staatsoberhaupt das sogenannte Begnadigungsrecht zu. Der Kläger verlangte den Angaben zufolge eine Übersicht zu Einzelheiten dieser Entscheidungen.
Das Bundespräsidialamt lehnte Auskünfte dazu ab. Es argumentierte, der Bundespräsident sei bei der Ausübung seines Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde tätig, sondern als Verfassungsorgan. Eine solche Übersicht sei auch gar nicht vorhanden. Außerdem stünde die Auskunft dem schutzwürdigen Interesse der Betroffenen entgegen.
Da das Bundespräsidialamt ihm keine Auskunft erteilte, sah sich der Kläger nach Gerichtsangaben in seinen Grundrechten verletzt. Er berief sich in seiner Klage auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach dem Grundgesetz.
Dem folgte das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Wenn der Bundespräsident begnadige, sei er dabei nicht als Behörde tätig, sondern als Verfassungsorgan, sagte der Gerichtssprecher. Damit bestehe kein presserechtlicher Auskunftsanspruch.
F.Dubois--AMWN