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Urteil: Volksbegehren "Berlin autofrei" ist zulässig
Die Einleitung eines Volksbegehrens für eine autofreie Berliner Innenstadt ist zulässig. Ein entsprechendes Urteil verkündete der Verfassungsgerichtshof der Hauptstadt am Mittwoch. Damit kann die Initiative "Berlin autofrei" das Verfahren der Bürgerbeteiligung fortsetzen.
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport legte den Antrag der Initiative auf Einleitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vor. Sie war der Auffassung, dass der Gesetzentwurf nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Vorgesehen ist darin eine Änderung der Widmung für die meisten Straßen innerhalb des Berliner S-Bahn-Rings. Nach einer Übergangszeit von vier Jahren wäre das Autofahren und Parken dort nur noch sehr eingeschränkt zulässig, die Zahl der Privatfahrten wäre auf zwölf pro Jahr beschränkt.
Der Verfassungsgerichtshof ist laut dem am Mittwoch verkündeten Urteil hingegen der Ansicht, dass das Gesetz nicht in die Grundrechte eingreifen würde. Aus diesen lasse sich kein Anspruch auf einen bestimmten straßenrechtlichen Gemeingebrauch herleiten, hieß es zur Begründung. Ebenso wenig würden die vorgesehenen Regelungen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Schließlich würden mit dem Gesetzentwurf "überragende wichtige Gemeinwohlziele - der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz verfolgt".
Zwar dürfte die angestrebte Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs zum Teil erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und Privatleute haben, hieß es vom Gerichtshof weiter. Allerdings seien Sondernutzungserlaubnisse etwa für Güter- und Personenwirtschaftsverkehr oder Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen vorgesehen, die diese Belastungen abmildern würden.
"Berlin autofrei" hatte die Einleitung des Volksbegehrens im Jahr 2021 beantragt und hierzu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser muss nun im Berliner Abgeordnetenhaus beraten werden. Wird er abgelehnt, kann die Initiative laut Verfassungsgerichtshof ein Volksbegehren verlangen. Unterschreiben mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten für das Volksbegehren, muss ein Volksentscheid folgen. Dieser würde allen wahlberechtigten Berlinerinnen und Berliner zur Abstimmung vorgelegt.
Y.Nakamura--AMWN