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Urteil: Lange zurückliegende Teilzeit darf Sozialplan-Leistungen nicht mindern
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen wegen einer lange zurückliegenden Teilzeitarbeit nicht bei Sozialplan-Leistungen benachteiligt werden. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt darf sich eine Teilzeitbeschäftigung nicht mehr nachteilig auswirken, wenn sie vor dem für den Anspruch auf die Leistung notwendigen Beschäftigungszeitraum liegt. (Az.: 9 AZR 287/24)
Damit gab das BAG der Klage einer Frau statt, die seit 1982 bei einem Unternehmen der Zigarettenindustrie in Hamburg beschäftigt war – teilweise in Teilzeit. Um Personal abzubauen, schloss das Unternehmen 2022 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan.
Danach konnten Beschäftigte ab 55 Jahren mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Vorruhestandsentgelt erhalten, längstens bis zum frühestmöglichen Renteneintritt. Die Höhe betrug 70 Prozent des normalen Vollzeit-Einkommens, gewichtet mit dem auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bezogenen "individuellen Beschäftigungsgrad".
Das BAG erklärte, es sei zwar zulässig, in der Vereinbarung eine Teilzeitbeschäftigung während einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit mindernd anzurechnen. Teilzeitarbeit, die länger zurückliegt, dürfe aber nicht mehr mindernd berücksichtigt werden. Insoweit führe hier die Betriebsvereinbarung zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit.
Im Streitfall lag ein Teil der Teilzeitphase der Klägerin länger als 15 Jahre zurück. Weil sich dies nach dem Erfurter Urteil nicht mehr mindernd auswirkt, bekommt sie nun ein Vorruhestandsentgelt von 65,6 statt 58,84 Prozent des Vollzeitlohns.
S.F.Warren--AMWN