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アレックス・ボディ氏とディーター・ラジク教授が「ALPHA WHEY」および「BODI エナジードリンク」に関する契約を締結
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알렉스 보디와 디터 라지크 교수가 ALPHA WHEY 및 BODI 에너지드링크에 관한 계약을 체결했습니다.
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亞歷克斯·博迪(Alex Bodi)與迪特爾·拉齊克(Dieter Lazik)教授簽署關於 ALPHA WHEY 及 BODI 能量飲料的合約
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Alex Bodi și prof. dr. Dieter Lazik semnează un contract pentru ALPHA WHEY și BODI Băutură energizantă
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Алекс Боді та проф. д-р Дітер Лазік уклали договір щодо ALPHA WHEY та Боді Енергетичний напій
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Алекс Боди и проф. д-р Дитер Лазик заключили договор о выпуске продуктов ALPHA WHEY и BODI Энергетический напиток
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Berliner Gericht: Zurückweisungen nach Asylgesuch ohne Prüfung rechtswidrig
Das Berliner Verwaltungsgericht hat drei Menschen aus Somalia Recht gegeben, die sich gegen ihre Zurückweisung an der deutschen Grenze ohne Dublin-Verfahren wehrten. Deutschland müsse bei Asylgesuchen auf seinem Staatsgebiet das Verfahren beginnen und abschließen, mit dem der zuständige EU-Mitgliedsstaat festgestellt wird, erklärte das Gericht am Montag. Die Eilanträge der Somalier, zwei Männer und eine Frau, hatten damit größtenteils Erfolg.
Sie waren mit dem Zug aus Polen kommend nach Deutschland gekommen. Am 9. Mai kontrollierte sie die Bundespolizei am Bahnhof im brandenburgischen Frankfurt an der Oder. Die drei Menschen gaben an, dass sie Asyl beantragen wollten. Sie wurden aber noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete das damit, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien.
Dagegen wandten sich die Somalier mit Eilanträgen. Das Gericht erklärte ihre Zurückweisung nun für rechtswidrig. Da die drei Menschen ihren Wunsch nach Asyl ausgesprochen hätten, müsse ihnen der Grenzübertritt erlaubt werden - allerdings nicht unbedingt ohne Einschränkungen. Das Dublin-Verfahren könne an der Grenze oder im grenznahen Bereich stattfinden.
In einem solchen Verfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welcher Staat zuständig für das Asylverfahren ist. Meist ist es das europäische Land, in das die Betroffenen als erstes reisten. Eine Rolle spielen kann aber beispielsweise auch, ob schon enge Verwandte in einem EU-Staat leben.
Die Bundesregierung könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage nicht angewendet werden müsse, erklärte das Gericht. Sie könne die Zurückweisungen nicht auf eine Ausnahmeregelung stützen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht dargelegt.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte am 7. Mai verstärkte Kontrollen und Zurückweisungen von Geflüchteten angeordnet. Das Vorgehen ist rechtlich umstritten. Dobrindt zufolge sind die verschärften Kontrollen nicht auf lange Dauer angelegt. Von den Zurückweisungen sind zudem besonders verletzliche Gruppen wie Kinder und Schwangere ausgenommen.
M.Fischer--AMWN