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Krankenkasse muss Schwerkrankem nicht zugelassenes Mittel nicht zahlen
Ein junger Mann mit einer unheilbaren Krankheit ist mit dem Versuch gescheitert, seine Krankenkasse gerichtlich zur Übernahme der Kosten für ein bestimmtes Medikament zu verpflichten. Das Mittel ist in der EU nicht mehr zugelassen, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch mitteilte. Der Patient beschrieb in seiner Beschwerde nicht genau genug, wie seine Rechte verletzt sein könnten. (Az. 1 BvR 1863/23)
Der 2004 geborene Mann leidet an Duchenne-Muskeldystrophie, einer Krankheit, die meist im frühen Erwachsenenalter zum Tod führt. Wegen eines Genfehlers kann der Körper einen für den Muskelaufbau wichtigen Stoff nicht mehr bilden. Seit 2015 kann er nicht mehr gehen.
2019 beantragte er die Kostenübernahme für das Arzneimittel Translarna. Es hätte rund 170.000 Euro pro Jahr gekostet. Es war bis Anfang 2025 für die Behandlung der Duchenne-Muskeldystrophie zugelassen, wegen der besseren Datenlage aber nur für noch gehfähige Patienten. Die Krankenkasse lehnte die Versorgung des jungen Manns damit deswegen ab.
Bei der EU-Arzneimittelbehörde EMA hatte der Hersteller ursprünglich eine Erweiterung der Zulassung beantragt. Nachdem ein EMA-Gutachten feststellte, dass dafür die Datenlage nicht ausreichte, betrieb der Hersteller die Zulassungserweiterung aber nicht mehr weiter. Auch die Verlängerung der Zulassung für noch gehfähige Patienten wurde im März 2025 schließlich abgelehnt, weil neue Studien die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht ausreichend bestätigt hätten.
Der Patient klagte erfolglos gegen die Ablehnung durch die Krankenkasse. 2023 entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass die Kasse die Kosten nicht übernehmen muss. Daraufhin wandte er sich an das Verfassungsgericht. Dieses erklärte seine Beschwerde aber nun für unzulässig.
Unter anderem habe er sie nicht aktualisiert, nachdem das Medikament seit März 2025 gar nicht mehr in der EU zugelassen war. Das hätte er aber tun müssen, wie Karlsruhe ausführte. Er hätte erklären müssen, wie das Mittel eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare Besserung verspreche. Außerdem hätte er erklären müssen, ob er das Medikament überhaupt importieren könnte, ohne gegen das Arzneimittelrecht zu verstoßen.
F.Schneider--AMWN