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AfD scheitert mit Organklage gegen frühere 2G+-Regelung in Bundestag
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage von AfD-Vertretern gegen die während der Coronapandemie im Januar 2022 geltende sogenannte 2G+-Regelung im Bundestag verworfen. Die Maßnahme sei "zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit" des Parlaments seinerzeit gerechtfertigt gewesen, entschied das Gericht in seinem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Zwei mit der Organklage verbundene Eilanträge hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2022 verworfen. (Az. 2 BvE 1/22)
Die Anträge waren von der AfD-Fraktion und drei Abgeordneten eingereicht worden. Sie argumentierten, dass sie durch die Regelung im fraglichen Zeitraum in ihren Abgeordnetenrechten behindert und der Grundsatz der effektiven Oppositionsarbeit verletzt worden seien.
Die während der Coronapandemie phasenweise in verschiedenen Bereichen geltende 2G+-Regelung beschränkte den Zugang auf vollständige Geimpfte sowie bereits von einer Infektion Genesene, die zusätzlich negativ getestet wurden oder eine sogenannte Boosterimpfung erhalten hatten.
Im Fall des Bundestag konnten Abgeordnete seinerzeit ansonsten nur bei Nachweis eines negativen Coronatests in gesonderten Bereichen auf der Tribüne an Sitzungen teilnehmen. Bei der jährlichen Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar gab es diese Möglichkeit allerdings nicht. Abgeordnete konnten an dieser entsprechend nur bei Nachweis von Impfungen oder Genesung teilnehmen.
Die Regelung habe zwar die in Artikel 38 des Grundgesetzes fixierten Abgeordnetenrechte betroffen, erklärte das Verfassungsgericht. Sie sei in der damaligen Lage aber verhältnismäßig und angemessen gewesen. So sei sie auf zunächst einen Monat befristet und "erkennbar auf die konkrete Pandemiesituation" beschränkt gewesen. Sie habe unter anderem den Verzicht auf Mindestabstände zwischen den meisten Abgeordneten und damit die Weiternutzung der Räume ohne größere Beeinträchtigung erlaubt.
Die weitergehenden Beschränkungen für ungeimpfte Abgeordnete während der Gedenkstunde hätten auch dem Infektionsschutz der teilnehmenden Holocaustüberlebenden auf der Tribüne gedient, die wegen ihres hohen Alters als besonders vulnerabel eingestuft worden seien, betonte das Gericht. Alternativ wäre nur eine Komplettabsage in Betracht gekommen.
Anfang 2022 kursierte die als besonders ansteckend geltende sogenannte Omikron-Variante des Coronavirus. Das Bundestagspräsidium passte daher die Allgemeinverfügung für die Liegenschaften des Parlaments an, der Bundestag stimmte dem am 12. Januar zu. Die AfD votierte dabei mit Nein.
L.Durand--AMWN