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Bundesverwaltungsgericht prüft Coronabeschränkungen in Bayern und Sachsen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit der Rechtmäßigkeit von im Frühjahr 2020 in Sachsen und Bayern erlassenen Coronabeschränkungen befasst. Bei der Verhandlung am Mittwoch ging es um die Frage, ob die damals per Verordnung verfügten Kontakt- beziehungsweise Ausgangsbeschränkungen verhältnismäßig und damit zulässig waren. Geprüft wird auch, ob das Infektionsschutzgesetz zu diesen Coronamaßnahmen ermächtigte. In beiden Fällen waren die Verordnungen nur wenige Wochen in Kraft.
Es sind die ersten Verfahren, in denen sich das höchste Verwaltungsgericht mit Coronaverordnungen befasst. In Sachsen erklärte das zuständige Oberverwaltungsgericht die Regelungen in erster Instanz für rechtmäßig. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Konkret geht es um im April 2020 in Sachsen erlassene Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum und die Schließung von Einrichtungen wie Sportstätten sowie von Gastronomiebetrieben. Der Kläger hält Maßnahmen wie das Besuchsverbot von öffentlichen Sportplätzen für "willkürlich". Die Regelung habe "null Relevanz" für das Infektionsgeschehen gehabt, argumentierte er am Mittwoch vor Gericht. Der Kläger will die Regelungen in der sächsischen Coronaschutzverordnung daher für unwirksam erklären lassen.
Im zweiten Fall erklärte der bayerische Verwaltungsgerichtshof hingegen im März 2020 eine vom Land verfügte Ausgangsbeschränkung für unwirksam. Der Freistaat habe den Ausnahmetatbestand der "triftigen Gründe", die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, zu eng gefasst. Dagegen wendet sich der Freistaat Bayern vor dem Leipziger Gericht.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Verhältnismäßigkeit der Verordnungen diskutiert und die Frage, welche Spielräume der Gesetzgeber am Anfang der Pandemie hatte. Die Vorsitzende Richterin Renate Philipp gab zu bedenken, dass es damals noch viele Unsicherheiten bei der Einschätzung der Pandemielage gab.
Grundsätzlich sei es "verfassungsrechtlich nicht bedenklich", wenn der Gesetzgeber eine Generalklausel erlasse, um grundsätzlich auf Pandemien vorbereitet zu sein. Ist der Erreger nicht mehr neu, müssten Grenzen für Eingriffe in Grundrechte gesetzt werden, wofür aber "gewisse Erkenntnisse" nötig seien.
In der Anfangsphase der Pandemie im März und April 2020 sei der Gesetzgeber noch nicht so weit gewesen, um tätig zu werden, sagte Philipp. Bei den Verordnungen hätten sich die Länder auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts gestützt.
Ob noch am Mittwoch eine Entscheidung verkündet wird, zeichnete sich zunächst nicht ab. Nach Angaben der Vorsitzenden Richterin sind inzwischen "eine ganze Reihe" ähnlicher Coronaverfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Y.Kobayashi--AMWN