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Kein Verfassungsurteil zu sogenannter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche
Das frühere Verbot der sogenannten Werbung für Schwangerschaftsabbrüche kommt nicht auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand. Durch die rückwirkende Aufhebung der Vorschrift durch den Gesetzgeber im Juli 2022 habe sich ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis erledigt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Damit nahm es eine Beschwerde der Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel nicht zur Entscheidung an. (2 BvR 390/21)
Hänel hatte auf der Internetseite ihrer Praxis Informationen über die medizinischen Möglichkeiten einer Abtreibung zum Abruf bereitgestellt. Zudem informierte sie darüber, welche Methoden sie selbst anbietet.
Abtreibungsgegner stellten deswegen Strafanzeige gegen sie. Amts- und Landgericht Gießen sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilten die Ärztin zuletzt zu einer Geldstrafe von 2500 Euro.
Hintergrund ist der frühere Paragraf 219a Strafgesetzbuch. Danach machte sich strafbar, wer Schwangerschaftsabbrüche "öffentlich" und zudem "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" anbietet.
Gegen ihre Verurteilung und diesen Paragrafen legte Hänel Verfassungsbeschwerde ein. Inzwischen wurde der Paragraf 219a allerdings vollständig und auch rückwirkend aufgehoben.
Damit habe sich das Rechtsschutzziel Hänels erledigt, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Es nahm die Beschwerde daher nicht zur Entscheidung an. Hänel sei durch die Gesetzesänderung "rehabilitiert".
Eine neuerliche Verurteilung scheide wegen der Streichung des Paragrafen aus. Ein allgemeines Interesse, die Verfassungsmäßigkeit alten Rechts klären zu lassen, bestehe grundsätzlich nicht.
Hänel hatte weiter angegeben, ihr sei die gezahlte Geldstrafe bislang noch nicht wieder erstattet worden. Zwar hätte das Geld der Ärztin eigentlich "von Amts wegen" unaufgefordert erstattet werden müssen, betonte hierzu das Bundesverfassungsgericht. Es sei ihr aber zuzumuten, dies notfalls auch vor Gericht zu betreiben.
O.Norris--AMWN