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Urteil: Sender darf Prognosen für kleine Parteien nach Wahl zusammenfassen
Öffentlich-rechtliche Sender müssen bei Wahlsendungen die Prognosen oder Hochrechnungen für kleine Parteien nicht einzeln ausweisen, sie dürfen sie unter "andere" zusammenfassen. In einem Streit zwischen der Tierschutzpartei und dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) gab das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend dem Sender Recht. Es ging um die Berichterstattung nach der Landtagswahl in Brandenburg im Jahr 2019. (Az. 6 C 5.23)
Die Tierschutzpartei holte damals 2,6 Prozent der Zweitstimmen. Der RBB präsentierte die Prognosen und Hochrechnungen in mehreren Sendungen und fasste das Ergebnis der Tierschutzpartei dabei in Balkendiagrammen und Text zusammen mit den Ergebnissen anderer kleiner Parteien unter "andere". Erst ab einem Stimmenanteil von mehr als vier Prozent wurde das Ergebnis einer Partei gesondert ausgewiesen.
Die Tierschutzpartei sah die Chancengleichheit verletzt. Der brandenburgische Landesverband klagte vor dem Berliner Verwaltungsgericht, hatte dort aber zunächst keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab der Partei in der Berufung allerdings Recht. Der RBB hätte das geschätzte Wahlergebnis der Partei nennen müssen, entschied es. Diese habe bei der Landtagswahl einen "Achtungserfolg" erzielt, der ausgewiesen werden müsse.
Der RBB wiederum berief sich auf seine Programmautonomie und wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses änderte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nun. Auch bei der Berichterstattung nach einer Wahl müsse die Chancengleichheit der Parteien beachtet werden, erklärte es. Gleichzeitig habe ein Sender einen redaktionellen Spielraum. Es müsse also ein Gesamtkonzept geben, das beide Rechte berücksichtigt.
Das Konzept des RBB sei nicht zu beanstanden, entschied das Gericht. Er habe sich daran orientiert, wie wahrscheinlich ein Einzug der jeweiligen Partei in den Landtag war und wie wichtig sie in der Bundespolitik ist. Außerdem habe der RBB in seinem Internetangebot vertiefende Informationen zur Verfügung gestellt.
Damit sei den Erwartungen der Zuschauerinnen und Zuschauer und dem Programmauftrag Rechnung getragen. Dass kleine Parteien so weniger sichtbar waren, sei mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar. Für Achtungserfolge von kleineren Parteien müsse ein Sender keine Ausnahme machen.
X.Karnes--AMWN