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Bundesregierung will "Recht auf Reparatur" für elektronische Geräte schaffen
Die Bundesregierung will ein "Recht auf Reparatur" für elektronische Geräte wie Smartphones, Waschmaschinen und Kühlschränke schaffen. Der Gesetzentwurf von Bundesverbraucherschutzministerin Stefanie Hubig (SPD), der der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (NOZ, Donnerstagsausgabe) vorlag, soll die Hersteller verpflichten, die Produkte "während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren" und dafür Ersatzteile vorrätig zu halten. Für Waschmaschinen und Wäschetrockner gilt dies etwa für zehn Jahre, für Smartphones für mindestens sieben Jahre nach Ende der Produktion.
Es brauche eine "neue Kultur des Reparierens", sagte Hubig der "NOZ". Das Recht könne dazu einen wichtigen Beitrag leisten. "Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft", sagte die Ministerin.
Der Gesetzentwurf muss noch innerhalb der Regierung abgestimmt werden. Länder, Verbände und interessierte Kreise können außerdem bis zum 13. Februar Stellung nehmen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren umgesetzt werden. Im Justiz- und Verbraucherschutzministerium geht man davon aus, dass der Bundestag noch im ersten Halbjahr zustimmt, sodass das Gesetz "zum 31. Juli 2026 fertig sein wird" und in Kraft trete, wie ein Sprecher der "NOZ" sagte.
Kritik, das Gesetz könne zu einer neuen bürokratischen Belastung für die Wirtschaft werden, wies Hubig zurück, die EU-Richtlinie werde "1:1" umgesetzt. Reparieren sei besser als Wegwerfen. "Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel", sagte die SPD-Politikerin.
Ziel ist es auch, dass mehr Produkte so hergestellt werden, dass sie sich tatsächlich reparieren lassen, um die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. So soll keine Software mehr eingesetzt werden dürfen, die eine Reparatur behindert. Bei der Reparatur durch Dritte sollen außerdem auch andere als Originalteile verwendet werden können.
Konkrete Folgen des Gesetzes wären zum einen ein Anspruch auf Reparatur zu einem angemessenen Preis, auch Jahre nach Ablauf der Gewährleistungspflicht, sowie auf Ersatzteile. Zum Zweiten soll ein Produkt als mangelhaft gelten, wenn es nicht reparierbar ist, woraus sich etwa bei einem Smartphone ein Recht auf Neulieferung ergeben könnte. Zum Dritten kann das Gewährleistungsrecht verlängert werden, wenn ein Produkt repariert statt ausgetauscht wird.
O.Norris--AMWN