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EuGH lehnt Entscheidung in Zivilprozess um polnische Disziplinarkammer ab
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Dienstag die Übernahme einer Entscheidung in einem Rechtsstreit um die Besetzung der Disziplinarkammer für Richter am Obersten Gericht in Polen abgelehnt. Wie der EuGH mitteilte, waren die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die von dem einreichenden polnischen Gericht aufgeworfenen Fragen seien aufgrund der juristischen Konstellation lediglich hypothetischer Natur. Eine Klärung durch den EuGH sei "objektiv" nicht erforderlich.
Wie der EuGH weiter ausführte, stellte das vorlegende polnische Sozial- und Arbeitsgericht bereits fest, dass eine Entscheidung in dem von einer polnischen Amtsrichterin angestrengten Zivilprozess gar nicht in seinem Kompetenzbereich liegen würde. Demnach fallen alle juristische Streitfragen zu Richtermandaten laut nationaler polnischer Rechtsordnung in den Bereich des öffentlich-rechtlichen Verwaltungsrechts, nicht in den Bereich der Zivilprozessordnung.
In dem Fall geht es um eine von der polnischen Amtsrichterin bei der für Arbeits- und Sozialrecht zuständigen Kammer des polnischen Obersten Gerichts eingereichte Klage. Sie soll sich wegen Vorwürfen der Prozessverschleppung vor einem Disziplinargericht verantworten.
Ihre Zivilklage richtet sich dabei konkret gegen den Präsidenten der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Polen, der das für ihren Fall zuständige richterliche Disziplinargericht bestimmte. Nach ihrer Auffassung besteht zwischen dem Präsidenten und dem polnischen Obersten Gericht letztlich gar kein Dienstverhältnis.
Der EuGH verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auch darauf, dass die Zivilklage der Frau sich "in Wirklichkeit" nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Dienstverhältnisses beziehe, sondern die vom Präsidenten der Disziplinarkammer getroffene Entscheidung über das für ihren Fall zuständige Disziplinargericht anfechten solle. Entsprechend dazu habe sie beim vorlegenden Gericht parallel die Aussetzung des Disziplinarverfahrens beantragt.
Die dem EuGH vorgelegten Fragestellung betreffe "ihrem Wesen nach" daher gar nicht den Ausgangsrechtsstreit, dem lediglich eine Art ergänzender Funktion zukomme, betonte das Gericht. Er wäre damit letztlich gezwungen, sich von dem Ausgangsrechtsstreit zu lösen und ohne entsprechende Anfrage auch mit diesen Verfahren und den darin behandelten Fragen zu befassen. In der Summe sei das ihm vorgelegte Entscheidungsersuchen daher als unzulässig anzusehen.
Hintergrund des Falls bilden hochgradig umstrittene Justizreformen in Polen, die der EuGH in früheren Entscheidungen bereits mehrfach kritisierte. So verhängte er im Oktober 2021 wegen des politischen Einflusses auf die Disziplinarkammer für Polens oberste Richter ein Zwangsgeld von täglich einer Million Euro gegen Polen.
H.E.Young--AMWN