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Urteil: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Verletzungen durch SEK-Einsatz
Zwei bei einem SEK-Einsatz in Nordrhein-Westfalen verletzte Frauen haben einem Urteil des Landgerichts Wuppertal zufolge keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Einsatz des Spezialkommandos der Polizei war demnach nicht rechtswidrig, wie eine Sprecherin des Gerichts nach der Entscheidung am Donnerstag mitteilte. Das Land habe keine Amtspflichten verletzt.
Die Klägerinnen verlangten vom Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz und Schmerzensgeld in insgesamt sechsstelliger Höhe. Im Juni 2023 hatte am Haus einer der Klägerinnen ein Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) wegen des Verdachts des illegalen Goldhandels stattgefunden. Dabei wurde das Haus erheblich beschädigt.
Zwar stimmte die Adresse für die Durchsuchung. Es stellte sich aber heraus, dass der Verdächtige, um den es bei dem Einsatz ging, womöglich mit Wissen der Staatsanwaltschaft Wuppertal zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland war. Die bei dem Einsatz verletzten Klägerinnen, bei denen es sich um Angehörige des Mannes handelt, forderten Schadenersatz und Schmerzensgeld für die aus dem Einsatz resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Das Gericht wies deren Forderungen der Sprecherin zufolge nun ab. Ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich wusste, wo sich der Verdächtige aufhielt, konnte demnach in dem Verfahren nicht vollständig geklärt werden. Aber selbst wenn sie es wusste, machte das den Polizeieinsatz laut Urteil nicht rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft war demnach an dem Polizeieinsatz gar nicht beteiligt. Ihr Wissen müsse sich das Land nicht zurechnen lassen.
G.Stevens--AMWN