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Gericht: Deutsche Welle muss früherem Programmdirektor weiter Ruhegeld zahlen
Die Deutsche Welle muss einem früheren Programmdirektor weiter Ruhegeld zahlen und hat keinen Anspruch darauf, dass bereits gezahltes Geld zurückgegeben werden muss. Die Regelung im Dienstvertrag sei nicht sittenwidrig, entschied das Berliner Arbeitsgericht am Montag. Der Mann war zu Mai 2014 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden, als zwei Programmdirektionen zusammengelegt wurden.
Sein 2011 abgeschlossener, auf fünf Jahre befristeter letzter Dienstvertrag sah vor, dass er ein Ruhegeld bekommen sollte, wenn sein Vertrag nicht verlängert würde. Er sollte für drei Monate sein früheres Gehalt, dann für vier Jahre und neun Monate drei Viertel davon bekommen. Danach sollten Versorgungsleistungen nach dem entsprechenden Tarifvertrag der Deutschen Welle erfolgen.
Die Deutsche Welle zahlte das so vereinbarte Ruhegeld bis April 2019, ab Mai 2019 noch 60 Prozent. Ende 2024 klagte sie auf Rückzahlung der im Jahr 2021 gezahlten Ruhegelder von etwa 130.000 Euro. Aus dem Dienstvertrag ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung von Ruhegeldern über fünf Jahren nach Vertragsende hinaus bis zum Beginn der Regelaltersrente, argumentierte sie - sonst sei der Vertrag sittenwidrig.
Das Arbeitsgericht sah das aber anders. Es wies die Klage ab und gab der Widerklage des früheren Programmdirektors statt, der die weitere Zahlung seit Januar 2025 forderte. Sein Anspruch auf Zahlung der Ruhegelder ergebe sich aus dem Dienstvertrag, erklärte das Gericht. Die Vereinbarung sei nicht sittenwidrig.
Ein möglicher Anspruch der Deutschen Welle auf Rückzahlung bereits gezahlter Ruhegelder sei verwirkt, weil sie über mehr als zehn Jahre Versorgungsleistungen erbracht und dem früheren Mitarbeiter im März 2019 die weitere Zahlung für den Zeitraum ab Mai 2019 zugesagt habe. Gegen die Entscheidung kann die Deutsche Welle Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
A.Jones--AMWN