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Niedersächsisches Feuerwerksverbot zum Jahreswechsel 2020/21 war rechtswidrig
Ein vom Bundesland Niedersachsen wegen der Coronapandemie erlassenes Feuerwerksverbot zum Jahreswechsel 2020/21 ist vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nachträglich als rechtswidrig eingestuft worden. Es habe sich "nicht um eine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme gehandelt", teilte das Gericht am Freitag in Lüneburg mit. Geklagt hatte ein Unternehmen. Die Regelung war Bestandteil einer Corona-Verordnung, die nicht mehr gilt. (Az.: 14 KN 30/22)
Das damalige Verbot sah ein pauschales Verbot des Verkaufs, Mitführens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen zwischen dem 16. Dezember und 10. Januar vor. Das Unternehmen hatte die Bestimmung bereits unmittelbar im Dezember 2020 gerichtlich angefochten und vom Oberverwaltungsgericht damals bereits in einem Eilverfahren Recht bekommen. Die Richter setzten die fragliche Regelung vorläufig außer Kraft. Jetzt erfolgte nachträglich in einem sogenannten Hauptsacheverfahren noch die ausdrückliche Bestätigung.
Dem Gericht zufolge war die damalige Verbotsregelung viel zu unbestimmt und von ihrer infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung her "zweifelhaft". So umfasste sie sämtliche pyrotechnischen Gegenstände von Kinderfeuerwerken wie Wunderkerzen bis hin zu technischen Sprengkapseln etwa für Autoairbags.
Dabei gebe es entweder keinen Bezug zu infektionsschutzrechtlich relevantem Geschehen oder es sei nicht erkennbar, wie dadurch infektionsrechtlich relevante Ansammlungen oder erhöhte Risiken für Verletzungen mit einer anschließenden Belastung von Notaufnahmen entstehen sollten, wie das Gericht mitteilte. Letztlich seien Menschenansammlungen damals zudem ohnehin bereits durch andere Bestimmungen verboten gewesen. Auch die zeitliche Ausdehnung über den Jahreswechsel hinaus sei unnötig gewesen.
Wegen der Coronapandemie war sowohl zum Jahreswechsel 2020/21 als auch zum Jahreswechsel 2021/22 bundesweit Verkaufsverbote für Feuerwerk erlassen worden. Hauptziel war es, die ohnehin stark belasteten Krankenhäuser zu entlasten, indem Verletzungen in der Silvesternacht vermieden wurden.
Eine Berufung ließen die Richterinnen und Richter nicht zu. Dagegen kann das Land aber noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.
M.Thompson--AMWN