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EuGH: Tagelange Abrissarbeiten an Hotel können volle Reiseerstattung rechtfertigen
Pauschalreisenden kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) selbst dann eine volle Erstattung zustehen, wenn ihnen zwar bestimmte Leistungen erbracht wurden, die Mängel aber so schwerwiegend sind, dass der Urlaub für den Reisenden "objektiv nicht mehr von Interesse ist". Ob dies bei zwei polnischen Urlaubern der Fall war, die mit umfangreichen Abrissarbeiten an ihrem Hotel konfrontiert waren, muss nun ein polnisches Gericht entscheiden, wie der EuGH am Donnerstag mitteilte. (Az. C-469/24)
Die beiden polnischen Urlauber waren bei ihrem All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien am Tag nach ihrer Ankunft durch Lärm geweckt worden, der beim Abriss der Schwimmbecken ihres Hotels entstand. Den Abriss hatten die albanischen Behörden angeordnet. Diese Arbeiten dauerten vier Tage von morgens bis abends und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer.
Zudem hätten die Urlauber unter anderem für ihre Mahlzeiten in langen Schlangen anstehen müssen, teilte der EuGH mit. Überdies sei während der letzten drei Tage des Aufenthalts mit neuen Bauarbeiten begonnen worden, um das Hotel um eine fünfte Etage aufzustocken.
Die Reisenden forderten vor einem Gericht in Polen die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadenersatz. Das polnische Gericht bat den EuGH um Klarstellung, welche Rechte den Reisenden aus der EU-Pauschalreiserichtlinie zustehen.
Hierzu stellte der EuGH nun fest, dass auch "bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags" dem Reisenden eine volle Erstattung zustehen könne, "selbst wenn ihm bestimmte Leistungen erbracht wurden". Dies sei dann der Fall, "wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird". Es sei Sache des nationalen Gerichts, "unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob dies der Fall ist".
Zur Frage, ob die Abrissarbeiten als "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand" betrachtet werden können, welcher den Reiseveranstalter von seiner Schadensersatzpflicht befreit, wies der Gerichtshof darauf hin, dass diese Arbeiten auf einen "Akt der öffentlichen Gewalt zurückzuführen" seien. Das polnische Gericht müsse deshalb prüfen, ob Veranstalter oder Betreiber im Vorfeld darüber informiert waren. Dann könne der Abriss nicht als unvorhersehbar angesehen werden - und folglich der Veranstalter auch nicht von seiner Schadenersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden.
P.Martin--AMWN